Computer haben nicht nur im Alltag sondern auch im Berufsleben an Bedeutung gewonnen. Diverse Programme können verschiedene Aufgaben erheblich erleichtern. Da hinter der Entwicklung dieser Apps und Programme viel Arbeit steckt, werden diese durch das Urheberrecht geschützt. Daher kann eine Urheberrechtsverletzung verschiedene rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Der folgende Text klärt, wie Sie gegen einen solchen Verstoß vorgehen können.
Ist eine Software von besonderer Kreativität und persönlichem Einfluss gezeichnet, fällt diese unter den Schutz des Urheberrechts. Dabei gilt der Programmierer der Software als Urheber. Dies können im Falle einer Software auch mehrere Personen sein, die später als Miturheber gelten. Das Urheberrecht schützt die Software schon vor der endgültigen Fertigstellung. Das bedeutet, dass schon einzelne Programmteile und Entwurfsmaterialien durch das Urheberrecht geschützt werden. Da zudem einige Programmierer berufsbedingt und als Angestellte Software entwickeln, gibt es einige Sonderregelungen. Auch hierbei gilt der Entwickler grundsätzlich als Urheber der Software. Allerdings spricht das UrhG dem Arbeitgeber durch eine Sonderregelung, die im § 69b UrhG vermerkt ist, automatisch die ausschließlichen Nutzungsrechte zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm zu. Dadurch soll verhindert werden, dass der Arbeitgeber zur Zahlung von Lizenzgebühren gezwungen wird. Diese Zahlung hat der Arbeitgeber bereits mit dem entsprechenden Gehalt abgedeckt. Diese Vorschrift gilt allerdings nur, wenn keine anderen Vereinbarungen getroffen sind.
Erstellt ein Programmierer privat eine Software, gilt dieser als Urheber. Er hat die Möglichkeit die Nutzungsrechte über einen Lizenzvertrag weiterzugeben. Dennoch werden auch von Computerprogrammen häufig Raubkopien erstellt, welche einen großen Schaden für den Urheber oder dessen Auftraggeber haben können. Deshalb muss schnellstmöglich gehandelt werden, sobald die Urheberrechtsverletzung bemerkt wurde. Da der Käufer des Werkes in der Regel nicht für die Nutzung zahlt, erhält er auch keine Nutzungsrechte und darf das Werk weder weiterverbreiten noch verändern. Besonders häufig erfolgen solche Urheberrechtsverletzungen im Internet. Diese verjährt laut §102 UrhG nach einer Verjährungsfrist von drei Jahren. Dabei beginnt die Frist erst mit Kenntnisnahme der Urheberrechtsverletzung durch den Geschädigten. Das Ende der Frist tritt mit Ende des jeweiligen Kalenderjahres ein.
Bei der Urheberrechtsverletzung sind grundsätzlich zwei Rechte zu unterscheiden. In der Regel wird eine Urheberrechtsverletzung außergerichtlich verhandelt. Dabei sendet der Geschädigte dem Schädiger eine Abmahnung zu, in der das Fehlverhalten aufgezeigt und eine Unterlassung des Handelns verlangt wird. Folgende Ansprüche kann der Schädiger nach dem Zivilrecht geltend machen:
- Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung
- Anspruch auf Schadensersatz
- Anspruch auf Rückruf, Überlassung und Vernichtung
- Anspruch auf Auskunft
- Anspruch auf Vorlage und Besichtigung
Zudem hat der Geschädigte die Möglichkeit, eine Rechnung an den Schädiger zu senden, durch die diesem die Nutzungsrechte im Nachhinein übertragen werden. Dabei sollte allerdings immer ein Vertrag beigelegt werden, der die Rechte des Nutzers aufzeigt. Geht der Schädiger hingegen auf keine dieser Möglichkeiten ein, kann der Geschädigte einen Anwalt zur Hilfe ziehen, welcher sich um das weitere Vorgehen kümmert.
Weitere Informationen zum Thema „Urheberrechtsverletzung“ finden Sie hier (eBook im PDF-Format). Zudem bietet das kostenlose Ratgeberportal www.urheberrecht.de viele weitere Ratgeber und Informationen zu verschiedenen Themen rund um das Urheberrecht.
Über den Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V.
Der BvdR. E.V. ist der Zusammenschluss von Rechtsjournalisten und Rechtsanwälten aus ganz Deutschland, die Rechtsbeiträge zu verschiedensten Themen auf den Portalen arbeitsvertrag.org, scheidung.org, abmahnung.org und rechtsanwaltfachangestellte.org veröffentlichen.
Der Verband wurde im August 2015 von dem Rechtsanwalt Mathis Ruff in Berlin ins Leben gerufen. Übergeordnetes Ziel ist es, umfassende Informationsportale zu schaffen, auf denen sich interessierte Bürgerinnen und Bürger über sämtliche relevanten Rechtsbereiche in Deutschland informieren können. Zudem wird ein deutschlandweites Anwaltsverzeichnis aufgebaut und gepflegt. Der Verband sieht sich an dieser Stelle ausschließlich als Informationsplattform und bietet daher keine Rechtsberatung an.